Vorläufige Einstellung der Zahlungen

§ 120 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen soll, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 120 (3) ZPO

Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

siehe auch

§ 120 ZPO → Festsetzung von Zahlungen
Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.