§ 120 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen soll, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
§ 120 ZPO → Festsetzung von Zahlungen
Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.