Vorbereitende Schriftsätze

129 (1) ZPO

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

129 (1) ZPO

In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

siehe auch

Vorbereitende Schriftsätze

§ 129 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.

§ 129 (1) ZPO → Vorbereitung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen
In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

§ 129 (2) ZPO → Richterliche Anordnung zur Vorbereitung durch Schriftsätze
In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Vorbereitung durch Schriftsätze und der Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll zu geben.