Vorbehalt im Urteil bei Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung

§ 305a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Urteil unter einem Vorbehalt ergeht, wenn das Gericht die Haftungsbeschränkung unberücksichtigt lässt.

§ 305a (2) ZPO

Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

siehe auch

§ 305a ZPO → Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung ergehen kann.