§ 756 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung bei einer Leistung Zug um Zug durchgeführt werden kann.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
§ 756 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung bei einer Leistung Zug um Zug durchgeführt werden kann.