Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

§ 796a der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.

§ 796a (1) ZPO → Vollstreckbarerklärung bei Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung
Ein Vergleich wird vollstreckbar, wenn der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich bei einem Amtsgericht niedergelegt ist.

§ 796a (2) ZPO → Ausnahmen von der Vollstreckbarerklärung
Regelt die Ausnahmen, bei denen die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist, insbesondere bei Willenserklärungen oder Mietverhältnissen.

§ 796a (3) ZPO → Ablehnung der Vollstreckbarerklärung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, etwa bei Unwirksamkeit des Vergleichs oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Titeln und Vergleichen.