Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802f (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensauskunft abgenommen werden darf.

§ 802f (1) ZPO

Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, 2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und 3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

siehe auch

§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.