§ 802f (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensauskunft abgenommen werden darf.
Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, 2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und 3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.