§ 723 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Vollstreckungsurteil bei ausländischen Urteilen erlassen wird.
Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
§ 723 ZPO → Vollstreckungsurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Vollstreckungsurteil erlassen wird, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Urteilen.