Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 750 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.

Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.

Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.1)

Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen.2)

§ 750 Abs. 1 ZPO sichert zudem nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität. Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird3). Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte Unbeteiligter eingegriffen wird.4)

Der Umstand, dass sich die auf dem Grundstück der Gläubigerin anzutreffenden Personen eindeutig unerlaubt aufhalten, kann nicht dazu führen, dass die im Streitfall beauftragte Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung ohne das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen durchführen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwä- gungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden.5)

Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind6). Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich zudem nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei.7)

Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass es auch die Unmöglichkeit einer hinreichend genauen Bezeichnung der Besetzer des Grundstücks der Gläubigerin nicht rechtfertigen kann, vom zentralen Erfordernis einer sicheren Identifizierung der Schuldner anhand des Vollstreckungstitels abzusehen.8)

Die Zulassung eines „Titels gegen Unbekannt“9), eines „Titels gegen den, den es angeht“10) oder eines „lagebezogenen“ Titels 11) ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners gemäß § 750 Abs. 1 ZPO sichert in formeller Hinsicht den Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen. Außerdem gewährleistet das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners materiell, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird. Ein lediglich auf die Räumlichkeit bezogener Räumungstitel ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit den Grundsätzen des deutschen Vollstreckungsrechts nicht vereinbar.12)

Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.13)

Das widerrechtliche Eindringen und Verweilen in Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ist gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stellt stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen der Bundesländer dar.14)

Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit; das Polizei- und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung.15)

Der Pflicht zum Eingreifen der Polizei steht nicht entgegen, dass nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 SächsPolG). Diese Bestimmungen betreffen die ausschließliche Gefährdung privater Rechte wie etwa das Vermögen oder Forderungen Privater.16)

Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen. Im Übrigen werden bei Haus- und Grundstücksbesetzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei- und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen.17)

Den im Schrifttum vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Räumungstitels gegen Unbekannt durch den Gerichtsvollzieher stehen außerdem erhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten entgegen. So wird vertreten, die Polizei müsse in analoger Anwendung des § 758 Abs. 3 ZPO oder aber im Wege der Amtshilfe vor der Räumung das betreffende Objekt sichern und damit gewährleisten, dass nur die aktiven Besetzer und keine Sympathisanten, aber auch alle aktiven Besetzer angetroffen werden. Sodann sollten diese nacheinander zur Feststellung der Personalien nach draußen verbracht werden. Den identifizierten Personen solle der Gerichtsvollzieher sodann jeweils eine Ausfertigung des gegen unbekannt ergangenen Räumungstitels aushändigen und dies in einer Liste vermerken. Anhand dieser Liste solle der Gerichtsvollzieher dann die Zustellungsurkunden erstellen; das zuvor auf „Unbekannt“ lautende Rubrum der einstweiligen Verfügung sei schließlich gemäß § 319 ZPO entsprechend den nunmehr ermittelten Personalien zu berichtigen.18)

Diese Vorschläge verdeutlichen nicht nur die erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines „Räumungstitels gegen Unbekannt“19), sondern offenbaren, dass es insoweit nicht um die Vollstreckung eines Titels geht, der - wie gemäß § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 1, § 750 Abs. 1 ZPO in der Zivilprozessordnung vorgesehen - in einem Erkenntnisverfahren gegen konkrete Schuldner erlassen wurde. Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird20), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.21)

Angesichts des klaren Wortlauts, der systematischen Stellung, des gesetzgeberischen Willens, von Sinn und Zweck des Erfordernisses der namentlichen Bezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO und der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Titels gegen Unbekannt würde es nach alledem die Grenzen der zulässigen richterlichen Gesetzesauslegung überschreiten, auf diese gesetzliche Vollstreckungsvoraussetzung zu verzichten, wenn - wie in Fällen von Haus- oder Grundstücksbesetzungen - eine sichere Identifizierung von Schuldnern im Erkenntnisverfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) regelmäßig nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist und die Schuldner deshalb auch im Vollstreckungstitel nicht sicher identifizierbar angegeben werden können. Der Senat verkennt nicht, dass sich in Fällen illegaler Haus- und Grundstücksbesetzungen ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche offenbart. Ein Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel kann für solche besonders gelagerten Fälle vielmehr - unter umfassender Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen - aber allein der Gesetzgeber regeln.22)

Im Ausgangspunkt setzt der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache den Gewahrsam des Schuldners im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.23)

§ 750 (2) ZPO

Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

§ 750 (3) ZPO

Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO: Titel, (Vollstreckungs-)klausel, Zustellung.

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.24)

Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt („beigeschrieben“) wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.25)

siehe auch

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 750 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.

§ 750 (1) ZPO → Namentliche Bezeichnung und Zustellung des Urteils
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

§ 750 (2) ZPO → Vollstreckung bei Urteilen mit Vollstreckungsklausel
Regelt die Anforderungen an die Zustellung bei Urteilen, deren vollstreckbare Ausfertigung nach bestimmten Paragraphen erteilt wurde.

§ 750 (3) ZPO → Zustellungsfrist bei Zwangsvollstreckung nach § 720a
Beschreibt die erforderliche Zustellungsfrist von mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 720a.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
Regelt die allgemeinen Voraussetzungen und Verfahren für die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der erforderlichen Zustellungen und der Rolle der Vollstreckungsklausel.

1)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16 ; m.V.a. vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 3, vor § 704 Rn. 14; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1; Heßler in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 750 Rn. 5
2)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; m.V.a. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 3 und 5; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1; Ulrici in BeckOK.ZPO aaO § 750 Rn. 8
3)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10
4)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16
5)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; m.V:a. BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885 Rn. 7
6)
BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11
7)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16 ; m.V.a. BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 10
8)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; m.V.a. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 8; Bendtsen in Kindl/HellerHannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 885 ZPO Rn. 23; Giers in Kindl/Heller-Hannich/Wolf aaO § 750 ZPO Rn. 6; Stürner in BeckOK.ZPO aaO § 885 Rn. 19; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rn. 7; aA Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 885 ZPO Rn. 17; Raeschke-Kessler, NJW 1981, 663; Lisken, NJW 1982, 1136, 1137; Geißler, DGVZ 2011, 37, 40 f.; Majer, NZM 2012, 67, 70
9)
vgl. Raeschke-Kessler, NJW 1981, 663; Geißler, DGVZ 2011, 37, 40
10)
vgl. Lisken, NJW 1982, 1136, 1137
11)
so Majer, NZM 2012, 67, 70
12)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs des MietRÄndG, BR-Drs. 313/12, Seite 47
13)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; m.V.a. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 885 ZPO Rn. 23; Geißler, DGVZ 2011, 37, 39
14)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; vgl. z.B. § 3 Abs. 1 SächsPolG
15)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16;; m.V.a. Ganzen Geißler, DGVZ 2011, 37, 39; Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 885 ZPO Rn. 23; Gaul in Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 3; Christmann, DGVZ 1984, 101, 105; Degenhart, JuS 1982, 330 f.
16)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16;; m.V.a. Ullrich in BeckOK.Polizei und Ordnungsrecht Niedersachsen, 6. Edition, Stand 20. Mai 2017, § 2 Rn. 35
17)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; m.V.a. Degenhart, JuS 1982, 330, 331
18)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16;; m.V.a. Geißler, DGVZ 2011, 37, 40 f.; Raeschke-Kessler, NJW 1981, 663, 664 f.
19)
vgl. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51; Gaul in Gaul/ Schilken/Becker-Eberhard aaO § 22 Rn. 3
20)
BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1
21) , 22)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16;
23)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. § 808 Abs. 1, § 883 Abs. 2, § 886 ZPO
24) , 25)
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10