Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz

§ 718 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.

§ 718 (1) ZPO

In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 718 ZPO → Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.