§ 951 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union.
§ 951 (1) ZPO → Vollziehung im Inland bei ausländischem Gläubigerwohnsitz
Legt fest, dass der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, den Beschluss der Bank zustellen lassen muss, wenn der Beschluss im Inland zu vollziehen ist.
§ 951 (2) ZPO → Zustellung des Beschlusses an den Schuldner
Regelt die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, und die Bereitstellung einer erforderlichen Übersetzung durch den Gläubiger.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 → Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Verfahren zur Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Zuständigkeiten und der erforderlichen Schritte bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union.