Vollziehung des Arrestes und einstweilige Anordnung

§ 924 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswirkungen des Widerspruchs auf die Vollziehung des Arrestes und die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung.

§ 924 (3) ZPO

Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 924 ZPO → Widerspruch
Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.