§ 932 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Eintragung einer Sicherungshypothek als Mittel zur Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder eine entsprechende Berechtigung.
Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
§ 932 ZPO → Arresthypothek
Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.