§§ 704 - 945b → Zwangsvollstreckung
Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.1)
Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger-interessen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen.2)
Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.3)
Demnach hat das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten4). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.5)
Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.6)
Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet.7)
Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens8). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung9) und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen10).11)