Vollstreckungstitel bei identischen Gesellschaftern

§ 736 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Zwangsvollstreckung, wenn die im Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

§ 736 (2) ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

siehe auch

§ 736 ZPO → Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Regelt die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.