§ 736 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Zwangsvollstreckung, wenn die im Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
§ 736 ZPO → Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Regelt die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.