Vollstreckungstitel bei identischem Namen und Sitz

§ 736 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel, wenn der Name und Sitz der Gesellschaft identisch sind mit der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

§ 736 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

siehe auch

§ 736 ZPO → Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Regelt die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.