§ 1095 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass bei der Überprüfung oder Aufhebung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls § 707 entsprechend gilt und welches Gericht zuständig ist.
Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
§ 1095 ZPO → Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
Behandelt den Vollstreckungsschutz und die Vollstreckungsabwehrklage gegen im Inland erlassene Europäische Zahlungsbefehle.