Vollstreckungsklausel bei abweichenden Gläubigern oder Schuldnern

§ 796 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel bei abweichenden Gläubigern oder Schuldnern.

§ 796 (1) ZPO

Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

siehe auch

§ 796 ZPO → Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden.