Die Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
→ Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
→ Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 732 (1) ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§§ 704 - 945b ZPO → Zwangsvollstreckung
§ 1093 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl im Inland ohne eine Vollstreckungsklausel erfolgen kann.
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
ZPO, Buch 11, Titel 4 → Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in Deutschland aus einem Europäischen Zahlungsbefehl, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassen und für vollstreckbar erklärt wurde.
§ 725 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Vollstreckungsklausel, die am Schluss der Ausfertigung eines Urteils beizufügen ist.
Die Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungstitel und Klausel
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Erteilung von Vollstreckungstiteln und Klauseln, die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung notwendig sind.