§ 754 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten.
§ 754 (1) ZPO → Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Entgegennahme von Leistungen
Ermächtigt den Gerichtsvollzieher, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen, zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen zu treffen.
§ 754 (2) ZPO → Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung
Ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung und den in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegenüber Schuldnern und Dritten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Ermächtigung des Gerichtsvollziehers und der Bedingungen für die Vollstreckung von Urteilen und anderen vollstreckbaren Titeln.