Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im Bundesgebiet

§ 801 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Vollstreckung aus landesrechtlichen Schuldtiteln im gesamten Bundesgebiet.

§ 801 (2) ZPO

Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

siehe auch

§ 801 ZPO → Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Regelt die Möglichkeit der Landesgesetzgebung, abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu erlassen und die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen.