§ 1060 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
§ 1060 ZPO → Inländische Schiedssprüche
Regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.