§ 796c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, dass ein Vergleich durch einen Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines zuständigen Gerichts hat, mit Zustimmung der Parteien in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wird.
Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
§ 796c ZPO → Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen.