§ 796b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.
§ 796b (1) ZPO → Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Vollstreckbarerklärung
Bestimmt, dass das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, auch für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist.
§ 796b (2) ZPO → Verfahren zur Vollstreckbarerklärung
Regelt, dass der Gegner vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu hören ist und die Entscheidung durch Beschluss ergeht, der nicht anfechtbar ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen und notariellen Urkunden sowie der gerichtlichen Zuständigkeiten.