§ 738 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils gegen den Nießbraucher, wenn der Nießbrauch nach der Feststellung einer Schuld des Bestellers bestellt wurde.
§ 738 (1) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Nießbrauch an Vermögen
Erklärt, dass die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Nießbrauch an einem Vermögen nach der Feststellung einer Schuld bestellt wurde.
§ 738 (2) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Nießbrauch an Erbschaft
Regelt, dass die gleichen Vorschriften auch bei Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gelten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln.