Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

727 (1) ZPO

Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

Für die Vollstreckung titulierter Ansprüche, die zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehören (vgl. § 80 Abs. 1 InsO), ist § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes analog anzuwenden.1)

Im Falle der Abtretung des streitbefangenen Anspruchs nach Rechtshängigkeit (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirkt das Urteil gemäß § 325 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger. Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist.2)

Konkurrieren mehrere Gläubiger um die Klauselerteilung, wird sie nach dem Prioritätsprinzip erteilt.3)

Der Kläger, der als Insolvenzverwalter einen nach Rechtshängigkeit abgetretenen Anspruch des Insolvenzschuldners einklagt, handelt in zweifacher Hinsicht als Prozessstandschafter. Einerseits ist er als Partei kraft Amtes Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners; mit Blick auf den Zessionar liegt andererseits die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO vor 4). Als Partei kraft Amtes hat der Kläger Anspruch auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (Rn. 5).5)

Das Eintreten der gesetzlichen Prozessstandschaft infolge Abtretung des klageweise geltend gemachten Anspruchs nach Rechtshängigkeit gemäß § 265 Abs. 2 ZPO ändert die vollstreckungsrechtliche Lage ebenso wenig wie die während des Prozesses erfolgende Abtretung durch den ursprünglichen Anspruchsinhaber: Diesem ist die Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO auf seinen Antrag auch dann zu erteilen, wenn der zu vollstreckende Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist. Er behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf die- sen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung durch den ursprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist.6)

Ob der Kläger - wie die Beklagte rügt - in unzulässiger Weise als Vollstreckungsstandschafter vorgeht, kann offenbleiben. Dieser Umstand hindert nicht die Klauselerteilung, sondern ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGHZ 92, 347, 349f). Der Gefahr einer mehrfachen Vollstreckung durch den Kläger und den neuen Gläubiger ist hinreichend vorgebeugt. Die Beklagte erhielte, sofern der neue Gläubiger eine Vollstreckungsklausel beantragte, ohne die zuerst erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückzugeben, im Erteilungsverfahren rechtliches Gehör (§ 733 Abs. 1 ZPO). Sie wäre damit in der Lage, ihre berechtigten Interessen im Klauselerteilungsverfahren oder im Wege der Rechtsbehelfe nach §§ 767, 768 ZPO zu wahren.7)

727 (2) ZPO

Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

siehe auch

Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.

§ 727 (1) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger des Gläubigers und Schuldners
Ermöglicht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Gläubigers und gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis offenkundig oder durch Urkunden nachgewiesen ist.

§ 727 (2) ZPO → Erwähnung der Offenkundigkeit in der Vollstreckungsklausel
Verlangt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses in der Vollstreckungsklausel.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen, insbesondere bei Rechtsnachfolgen, bedingten Leistungen und anderen speziellen Konstellationen, die eine Anpassung der Vollstreckungsklausel erfordern.

1)
BGH, Beschl. v. 2. Februar 2017 - I ZR 146/16; m.V.a. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 18; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 27 f.
2)
BGH, Beschl. v. 2. Februar 2017 - I ZR 146/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, NJW 1984, 806; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 80
3)
BGH, Beschl. v. 2. Februar 2017 - I ZR 146/16; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 Rn. 64; Kindl/MellerHannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 Rn. 39
4)
vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze aaO § 265 Rn. 64
5) , 7)
BGH, Beschl. v. 2. Februar 2017 - I ZR 146/16
6)
BGH, Beschl. v. 2. Februar 2017 - I ZR 146/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Münzberg in Stein/Jonas aaO § 727 Rn. 51, 54