Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 728 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.

§ 728 (1) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Nacherben
Erklärt, dass die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden, wenn ein Urteil gegenüber dem Vorerben ergangen ist, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

§ 728 (2) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung
Regelt, dass die Vorschriften des § 727 auch bei einem Urteil gegen einen Testamentsvollstrecker angewendet werden, das dem Erben gegenüber wirksam ist, und dass eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Erben erteilt werden kann, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckbare Ausfertigungen
Regelt die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen, insbesondere in Fällen von Rechtsnachfolge, Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung.