Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

§ 726 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen, deren Vollstreckung von bestimmten Bedingungen abhängt.

§ 726 (1) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Nachweis durch Urkunden
Bestimmt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden darf, wenn der Gläubiger den Eintritt einer bestimmten Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist.

§ 726 (2) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Zug um Zug Leistung
Regelt, dass der Nachweis der Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug nur erforderlich ist, wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils erteilt werden kann, insbesondere bei bedingten Leistungen und Rechtsnachfolgen.