Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen

§ 83 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erteilung einer Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist.

§ 83 (2) ZPO

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

siehe auch

§ 83 ZPO → Beschränkung der Prozessvollmacht
Regelt die Beschränkung der Prozessvollmacht und deren rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner.