§ 239 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen bei verzögerter Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger.
Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.