Verzicht auf Beeidigung durch den Gegner

§ 452 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gegner, auf die Beeidigung der Partei zu verzichten.

§ 452 (3) ZPO

Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

siehe auch

§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.