Vertreterbestellung bei herrenlosem Schiff

§ 787 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelungen des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.

§ 787 (2) ZPO

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

siehe auch

§ 787 ZPO → Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat.