§ 814 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändete Sachen öffentlich versteigert werden müssen und Kostbarkeiten vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen sind.
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
§ 814 ZPO → Öffentliche Versteigerung
Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.