Versteigerungspflicht und Bewertung von Kostbarkeiten

§ 814 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändete Sachen öffentlich versteigert werden müssen und Kostbarkeiten vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen sind.

§ 814 (1) ZPO

Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.

siehe auch

§ 814 ZPO → Öffentliche Versteigerung
Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.