Verspätete Schiedseinrede

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei.1)

Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.2)

Bei der Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO handelt es sich dabei um eine Prozesseinrede3), für die es auf eine Verzögerung nicht ankommt.4)

Lässt die Vorinstanz eine verspätete Schiedseinrede zu Unrecht zu und weist sie deshalb die Klage als unzulässig ab oder berücksichtigt sie einen Aufrechnungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht, versagt sie der klagenden oder die Einwendung geltend machenden Partei damit rechtsfehlerhaft den Zugang zu den staatlichen Gerichten.5) Das Rechtsmittelgericht hat deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 1032 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorgelegen haben.6)

Die Möglichkeit divergierender Entscheidungen im Instanzenzug steht dem nicht entgegen. Weist das Gericht erster Instanz die Klage aufgrund einer Schiedseinrede als unzulässig ab, kann die Rechtskraft dieser Entscheidung abgewartet werden, bevor die Sache beim Schiedsgericht anhängig gemacht wird, zumal die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt.7)

Die Sonderregelung in § 1032 Abs. 1 ZPO verlagert den Zeitpunkt, bis zu dem die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts mit der Schiedseinrede zulässigerweise gerügt werden kann, im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften zeitlich nach hinten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung. Findet keine mündliche Verhandlung statt und ist auch kein vergleichbarer Zeitpunkt wie im Fall des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegt, dürfte es an einer verlässlichen Grundlage für eine zeitliche Grenze für diese Rüge fehlen. Es spricht deshalb viel dafür, dass das Rügerecht erst mit der nächsten gerichtlichen Entscheidung untergeht, wenn für die rügeberechtigte Partei keine Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft oder sie sich nicht äußert.8)

siehe auch

§ 1032 Abs. 1 ZPO s → Einrede der Schiedsvereinbarung

1) , 2) , 7)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20
3)
vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 1
4) , 6) , 8)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20; m.w.N.
5)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20; zur Revisibilität der Zulassung der Schiedseinrede entgegen § 529 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung vom 3. Dezember 1976 vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1984 - I ZR 230/81, GRUR 1984, 836, 837 [juris Rn. 23] = WRP 1984, 597