§ 398 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, bei einer wiederholten oder nachträglichen Vernehmung auf eine erneute Beeidigung zu verzichten, indem der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert.
Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
§ 398 ZPO → Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.