Verordnungsermächtigung

§ 945b der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über das Schutzschriftenregister zu erlassen.

§ 945b ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schutzschriftenregister
Regelt die Einrichtung und Führung eines zentralen Registers für Schutzschriften, einschließlich der Bestimmungen zur Einreichung, zum Abruf und zur Sicherheit der Daten.

Verordnungsermächtigung

§ 959 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ermächtigung der Landesregierungen, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Rechtsverordnung zuzuweisen.

§ 959 (1) ZPO → Zuweisung von Aufgaben an Amtsgerichte
Erlaubt den Landesregierungen, Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen.

§ 959 (2) ZPO → Übertragung der Ermächtigung an oberste Landesbehörden
Erlaubt den Landesregierungen, die Ermächtigung zur Zuweisung von Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 4 → Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten und Ermächtigungen der Landesregierungen in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 655/2014, einschließlich der Möglichkeit, Aufgaben bestimmten Amtsgerichten zuzuweisen und Ermächtigungen an oberste Landesbehörden zu übertragen.