§ 382 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen werden.
Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
§ 382 ZPO → Vernehmung an bestimmten Orten
Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.