Vernehmung von Regierungsmitgliedern an ihrem Amtssitz

§ 382 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen werden.

§ 382 (1) ZPO

Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

siehe auch

§ 382 ZPO → Vernehmung an bestimmten Orten
Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.