Vernehmung von Parlamentsmitgliedern am Sitz der Versammlung

§ 382 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während ihres Aufenthalts am Sitz der Versammlung vernommen werden.

§ 382 (2) ZPO

Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

siehe auch

§ 382 ZPO → Vernehmung an bestimmten Orten
Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.