§ 455 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen Partei.
Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
§ 455 ZPO → Prozessunfähige
Behandelt die Vernehmung von prozessunfähigen Parteien und Minderjährigen im Zivilprozess.