Vernehmung durch deutschen Konsularbeamten in Ausnahmefällen

§ 1072 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen deutschen Konsularbeamten in einem anderen Mitgliedstaat.

§ 1072 (3) ZPO

Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall kann ein deutscher Konsularbeamter um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersucht werden.

siehe auch

§ 1072 ZPO → Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.