§ 1072 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen deutschen Konsularbeamten in einem anderen Mitgliedstaat.
Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall kann ein deutscher Konsularbeamter um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersucht werden.
§ 1072 ZPO → Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.