Vermögensrechtliche Ansprüche als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung

§ 1030 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und beschreibt die Bedingungen für nichtvermögensrechtliche Ansprüche.

§ 1030 (1) ZPO

Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

siehe auch

§ 1030 ZPO → Schiedsfähigkeit
Regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.