Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe

§ 115 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Einsatz des Vermögens der Partei, soweit dies zumutbar ist.

§ 115 (3) ZPO

Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

siehe auch

§ 115 ZPO → Einsatz von Einkommen und Vermögen
Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.