Vermerk und Dokumentation des Berichtigungsbeschlusses

§ 319 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Berichtigungsbeschluss auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt wird und bei elektronischer Form in einem gesonderten Dokument festzuhalten ist.

§ 319 (2) ZPO

Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

siehe auch

§ 319 ZPO → Berichtigung des Urteils
Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.