§ 186 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass in den Akten vermerkt werden muss, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde.
In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
§ 186 ZPO → Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.