Vermerk in den Akten zur öffentlichen Zustellung

§ 186 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass in den Akten vermerkt werden muss, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde.

§ 186 (3) ZPO

In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

siehe auch

§ 186 ZPO → Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.