Verlesung der Anträge aus Schriftsätzen

§ 297 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden müssen oder aus einer dem Protokoll beizufügenden Schrift, falls sie nicht in den Schriftsätzen enthalten sind.

§ 297 (1) ZPO

Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 297 ZPO → Form der Antragstellung
Regelt die Form, in der Anträge im Zivilprozess gestellt werden müssen.