Verlangen der Führung als Pfändungsschutzkonto

§ 850k (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einer natürlichen Person, jederzeit von ihrem Kreditinstitut zu verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

§ 850k (1) ZPO

Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

siehe auch

§ 850k ZPO → Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.