§ 850k (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einer natürlichen Person, jederzeit von ihrem Kreditinstitut zu verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
§ 850k ZPO → Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.