Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung

§ 520 (2) S. 2 ZPO

Die Frist [→ Frist für die Berufungsbegründung] kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 3Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.1)

Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Fristverlängerungsantrag einen konkreten Grund für den Antrag - die Erforderlichkeit der vorrangigen Bearbeitung anderweitiger fristgebundener Angelegenheiten nach einer mehrtätigen Ortsabwesenheit des alleinigen Sachbearbeiters - geltend gemacht. Darin liegt ein erheblicher Grund, der eine Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO regelmäßig rechtfertigt.2)

Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde „vorsorglich“ gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.3)

Hat der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, ist nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Rechtsmittelführer ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, weil er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt hat und erwarten durfte, dass diesem Antrag entsprochen wird.4)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt.5)

Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird.6)

An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung sind bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes - etwa Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei - aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.7)

Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen.8)

siehe auch

§ 520 (2) S. 2 ZPO → Frist für die Berufungsbegründung

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23
3) , 4)
BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18
5)
BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN; Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 f. mwN
6)
BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5
7)
BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH NJW 2017, 2041 Rn. 12 f.; BGH NJW-RR 2018, 569 Rn. 8 mwN
8)
BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192; BGH NJW 2017, 2041 Rn. 15 ff.