Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 590 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache anzuordnen.

§ 590 (2) ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.

siehe auch

§ 590 ZPO → Neue Verhandlung
Regelt die neue Verhandlung der Hauptsache, soweit sie von einem Anfechtungsgrund betroffen ist.