Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 285 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses verhandeln.

§ 285 (1) ZPO

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

siehe auch

§ 285 ZPO → Verhandlung nach Beweisaufnahme
Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.