Verhandlung durch das Revisionsgericht

§ 590 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das für die Klagen zuständige Revisionsgericht die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen hat.

§ 590 (3) ZPO

Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.

siehe auch

§ 590 ZPO → Neue Verhandlung
Regelt die neue Verhandlung der Hauptsache, soweit sie von einem Anfechtungsgrund betroffen ist.