Verhandlung bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger

§ 239 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorgehensweise bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger.

§ 239 (4) ZPO

Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

siehe auch

§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.